Der EU AI Act und das deutsche Betriebsverfassungsgesetz erzeugen seit dem 2. Februar 2025 eine in der betrieblichen Praxis noch kaum beachtete rechtliche Doppelobligation: Arbeitgeber müssen KI-Schulungen anbieten (Art. 4 AI Act), und Betriebsräte haben dabei weitreichende Mitbestimmungsrechte (§§ 87, 90, 96–98 BetrVG).
Wer diesen Schnittpunkt kennt, kann entweder als Betriebsrat aktiv gestalten — oder als Arbeitgeber kostspielige Einigungsstellenverfahren vermeiden.
Die gesetzliche Grundlage: Was Art. 4 AI Act verlangt
Seit dem 2. Februar 2025 gilt Art. 4 der EU-Verordnung 2024/1689 unmittelbar:
"Anbieter und Betreiber von KI-Systemen haben nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass eigenes Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen."
KI-Kompetenz ist in Art. 3 Nr. 56 AI Act definiert als "die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden bewusst zu werden."
Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder betreiben — unabhängig von Größe oder Branche. Auch mittelständische Betriebe, die Office-KI wie Microsoft Copilot oder ChatGPT Enterprise einsetzen, sind erfasst.
Die §§ 96–98 BetrVG: Das dreistufige Mitbestimmungsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat bei Schulungsmaßnahmen abgestufte Rechte. Im Kontext von KI-Schulungen nach Art. 4 AI Act greifen sie vollständig.
§ 96 BetrVG — Förderung der Berufsbildung
§ 96 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Für KI-Schulungen ist Absatz 1 Satz 2 besonders relevant: Auf Verlangen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermitteln und mit dem Betriebsrat beraten.
Das bedeutet in der Praxis: Der Betriebsrat kann aktiv anstoßen, dass der Arbeitgeber analysiert, welche KI-Schulungen die Belegschaft benötigt. Diese Bedarfsanalyse ist gleichzeitig die Grundlage für die Erfüllung der Pflicht aus Art. 4 AI Act. Beide Normen treiben hier in dieselbe Richtung.
Kommt keine Einigung über Berufsbildungsmaßnahmen zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Bei § 96 vermittelt die Einigungsstelle, entscheidet aber nicht verbindlich.
§ 97 BetrVG — Einrichtung von Qualifizierungsmaßnahmen
Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, die Tätigkeitsanforderungen verändern, und der Betriebsrat eine entsprechende Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmer verlangt, muss der Arbeitgeber über Art und Umfang der erforderlichen Schulungsmaßnahmen beraten.
Die direkte KI-Anwendung: Jede Einführung eines KI-Systems verändert Tätigkeitsanforderungen — von der einfachen Büro-KI bis zur Hochrisiko-Anwendung. Der Betriebsrat kann deshalb die Einrichtung einer Schulungsmaßnahme verlangen, bevor das System produktiv geht.
§ 98 BetrVG — Das stärkste Instrument: erzwingbare Mitbestimmung
§ 98 BetrVG ist das stärkste Instrument im Schulungskontext. Es gewährt dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
Der Betriebsrat kann bei folgenden Punkten mitbestimmen:
- Art und Ziel der Bildungsmaßnahme
- Teilnehmerkreis (wer wird geschult?)
- Zeitpunkt, Ort und Dauer
- Lehrmethoden und Lernformen
Nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat außerdem der Bestellung einer mit der Schulung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht besitzt. Das umfasst pädagogische und inhaltliche Qualifikationen — also auch unzureichendes KI-Rechtswissen eines Trainers.
Der entscheidende Unterschied zu § 96: Bei § 98 entscheidet die Einigungsstelle verbindlich, wenn keine Einigung erzielt wird. Das macht das Mitbestimmungsrecht erzwingbar.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung schon bei der KI-Einführung
Noch bevor die Schulungsfrage auf den Tisch kommt, hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung greift das Mitbestimmungsrecht, wenn die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist — nicht erst, wenn der Arbeitgeber Überwachung beabsichtigt.
KI-Systeme fallen typischerweise darunter: Sie können Leistungsdaten auswerten, Kommunikationsverhalten analysieren, Personalentscheidungen vorbereiten oder Verhaltensauffälligkeiten erkennen. Die Einführung solcher Systeme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist rechtswidrig — der Betriebsrat kann per einstweiliger Verfügung die Nutzung untersagen lassen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. hat 2024 die Betriebsratsrechte bei KI-Einführungen in einem Grundsatzurteil klar gestärkt.
Die Konsequenz für die Schulungspflicht: Wenn der Arbeitgeber ein KI-System erst nach Betriebsratszustimmung einführen darf, hat der Betriebsrat einen natürlichen Verhandlungshebel. Er kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass vor dem Go-Live eine angemessene KI-Schulung der betroffenen Mitarbeiter sichergestellt wird. Das ist keine Nötigung, sondern legitimes Verhandeln im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
§ 90 BetrVG: Frühzeitige Information ist Pflicht
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Änderungen von Arbeitsverfahren zu unterrichten — so frühzeitig, dass der Betriebsrat noch Einfluss nehmen kann.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (in Kraft seit 18. Juni 2021) hat in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Zusatz "einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" eingefügt. Der Arbeitgeber muss also über geplante KI-Systeme informieren, bevor sie eingeführt werden — mit Angaben zu Art, Hersteller, Auswirkungen auf Arbeitsorganisation, betroffenen Arbeitnehmergruppen und Zeitplan.
Nach der Unterrichtung hat der Betriebsrat ein Beratungsrecht. Der Arbeitgeber muss Vorschläge des Betriebsrats prüfen und begründen, wenn er ihnen nicht folgt. Das versetzt den Betriebsrat in die Lage, Schulungsmaßnahmen bereits in der Planungsphase einzufordern — bevor das System überhaupt eingeführt wird.
Der KI-Sachverständige auf Kosten des Arbeitgebers
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat eine weitere wichtige Klarstellung getroffen. § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG lautet:
"Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich."
Der Arbeitgeber kann nicht mehr argumentieren, ein KI-Sachverständiger sei unnötig. Die Erforderlichkeit wird gesetzlich vermutet. Der Betriebsrat kann externe KI-Experten hinzuziehen — auf Kosten des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG.
Das Zusammenspiel: Art. 4 AI Act und BetrVG
Die beiden Rechtsbereiche ergänzen sich in einer in der betrieblichen Praxis noch kaum genutzten Weise:
| Rechtsnorm | Inhalt | Durchsetzbarkeit |
|---|---|---|
| Art. 4 AI Act | Arbeitgeber muss KI-Kompetenz sicherstellen | Haftung; indirekte Bußgeldrelevanz |
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Betriebsrat muss KI-Einführung zustimmen | Einstweilige Verfügung möglich |
| §§ 96–98 BetrVG | Mitbestimmung bei Schulungen | Einigungsstelle, bei § 98 verbindlich |
| § 90 BetrVG | Unterrichtungspflicht bei KI-Plänen | Beratungsrecht, Unterlassungsanspruch |
| § 40 BetrVG | Kostenübernahme durch Arbeitgeber | Einklagbar |
Der entscheidende Synergieeffekt: Art. 4 AI Act begründet eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur KI-Schulung. Der Betriebsrat hat nach BetrVG das Recht, bei der Ausgestaltung dieser Schulung mitzubestimmen. Der Betriebsrat kann damit eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme inhaltlich mitgestalten.
Muster-Betriebsvereinbarung: Die Schulungsklausel
Eine Betriebsvereinbarung zu KI ist das wichtigste Gestaltungsinstrument. Sie bindet beide Seiten normativ (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Die Schulungsklausel (§ 4 einer typischen BV KI) hat folgenden Kern:
§ 4 KI-Schulung und Qualifizierung
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, allen Mitarbeitern, die
KI-Systeme im Sinne dieser BV nutzen, eine angemessene
Schulung zu ermöglichen, die mindestens folgende Inhalte
umfasst:
a) Grundlagen des EU AI Act und der Risikoklassifizierung
b) Funktionsweise und Grenzen der eingesetzten KI-Systeme
c) Datenschutzrechtliche Anforderungen beim KI-Einsatz
d) Erkennung und Meldung von KI-Fehlern und Risiken
e) Rechte der Betroffenen
(2) Art, Umfang, Teilnehmerkreis und Zeitpunkt der
Schulungsmaßnahmen werden vom Betriebsrat mitbestimmt
(§ 98 BetrVG).
(3) Der Arbeitgeber unterbreitet dem Betriebsrat spätestens
6 Wochen vor Schulungsbeginn einen Schulungsplan mit
Anbieter, Curricula, Teilnehmern und Zeitplan.
(4) Der Betriebsrat kann der Bestellung eines Schulungsanbieters
nach § 98 Abs. 2 BetrVG widersprechen.
(5) Schulungen finden während der Arbeitszeit statt.
Schulungskosten trägt der Arbeitgeber vollständig.
(6) Schulungen werden alle 12 Monate oder bei wesentlicher
Änderung eines KI-Systems aktualisiert.
Vollständige Muster-Betriebsvereinbarungen bieten HUMAINE (humaine.info/toolbox/muster-bv/) und die IG Metall (Working Paper Mustertexte BV) als frei verfügbare Vorlagen.
Kosten: Wer zahlt für KI-Schulungen?
Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratsarbeit vollständig — also alle Kosten, die durch die ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit entstehen. Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind vollumfänglich erfasst: Seminargebühren, Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung und Entgeltfortzahlung.
Für KI-Schulungen der gesamten Belegschaft gilt: Da Art. 4 AI Act eine gesetzliche Compliance-Pflicht des Arbeitgebers begründet, trägt der Arbeitgeber die Kosten. Das ist keine Kulanz, sondern rechtliche Notwendigkeit.
Der häufigste Streitpunkt ist die "Erforderlichkeit" nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Für KI-Schulungen gilt: Da der AI Act seit dem 2. Februar 2025 gilt und Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte bei KI-Systemen nur ausüben können, wenn sie KI verstehen, ist die Erforderlichkeit in der Praxis regelmäßig zu bejahen.
Zusätzlich können Arbeitgeber KI-Schulungskosten über Förderprogramme teilrefinanzieren. Das INQA-Coaching fördert bis zu 11.520 EUR (80 % Bundesanteil), das Qualifizierungschancengesetz übernimmt bei kleinen Betrieben bis zu 100 % der Kosten. Details dazu unter KI-Schulungsförderung 2026.
Was Betriebsräte konkret tun können
Die drei wichtigsten Schritte für Betriebsräte, die KI-Schulungen aktiv einfordern wollen:
Schritt 1 — Informationserhebung (§ 90 BetrVG). Schriftliche Anfrage an den Arbeitgeber: Welche KI-Systeme werden eingesetzt oder geplant? Welche Mitarbeitergruppen sind betroffen? Ist eine Hochrisiko-Einordnung nach Anhang III AI Act relevant? Bei Bedarf kann sofort ein KI-Sachverständiger hinzugezogen werden — auf Kosten des Arbeitgebers.
Schritt 2 — Schulungsbedarf einfordern (§ 96 BetrVG). Formellen Antrag stellen: "Wir verlangen die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs im Bereich KI nach § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG." Eigene Schulungskonzepte einbringen. Alle Verhandlungen protokollieren.
Schritt 3 — Mitbestimmung bei der Durchführung (§ 98 BetrVG). Schulungsplanung des Arbeitgebers anfordern, Eignung des Anbieters prüfen, bei Bedarf Widerspruch nach § 98 Abs. 2 BetrVG einlegen. Darauf achten, dass der Teilnehmerkreis vollständig ist — nicht nur Führungskräfte, sondern alle betroffenen Mitarbeiter.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Arbeitgeber, die den Betriebsrat frühzeitig einbinden, profitieren von Rechtssicherheit (kein Risiko einstweiliger Verfügungen), höherer Schulungsakzeptanz in der Belegschaft und besserer Bedarfsermittlung durch das Belegschaftswissen des Betriebsrats.
Die wichtigsten Fallstricke: KI-Systeme nicht produktiv setzen, bevor die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abgeschlossen ist. Schulungsumfang proportional zur Risikoklasse des Systems gestalten — eine 30-minütige Session erfüllt Art. 4 nicht, wenn Mitarbeiter täglich mit Hochrisiko-KI arbeiten. Und Schulungsdokumentation ordentlich führen: Teilnehmerlisten, Curricula und Anbieterqualifikationen schützen im Haftungsfall.
Wie ein solcher Nachweis aufgebaut sein sollte, zeigen wir im EU AI Act Online-Kurs mit Abschlusstest und Schulungszertifikat, das für die Compliance-Dokumentation genutzt werden kann. Informationen zur Schulungspflicht nach Art. 4 finden Sie auch in unserer Förderübersicht 2026.
FAQ
Kann der Betriebsrat die Durchführung einer KI-Schulung erzwingen?
Direkt durchsetzen kann der Betriebsrat eine Schulung nicht per Klage — der Anspruch aus Art. 4 AI Act richtet sich gegen den Arbeitgeber, nicht den Betriebsrat. Indirekt hat der Betriebsrat aber erheblichen Hebel: Er kann nach § 98 BetrVG die Einigungsstelle anrufen (deren Entscheidung ist verbindlich), und er kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG seine Zustimmung zur KI-Einführung von einer vorherigen Schulung abhängig machen.
Muss der Betriebsrat selbst KI verstehen, um mitzubestimmen?
Nicht zwingend — er darf einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG), dessen Kosten der Arbeitgeber tragen muss. In der Praxis ist es aber sinnvoll, dass mindestens ein Betriebsratsmitglied KI-Grundkenntnisse erwirbt. Dafür hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme nach §§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG.
Was gilt in Betrieben ohne Betriebsrat?
In Betrieben unter 5 Mitarbeitenden oder ohne gewählten Betriebsrat gelten die BetrVG-Mitbestimmungsrechte nicht. Art. 4 AI Act gilt aber uneingeschränkt. Arbeitnehmer können Bildungsurlaub nach Landesrecht beantragen. Empfehlenswert ist eine freiwillige Schulungszusage in der Unternehmensrichtlinie.
Ab wann greift die erzwingbare Mitbestimmung nach § 98 BetrVG konkret?
Sobald der Arbeitgeber eine konkrete KI-Schulungsmaßnahme plant oder ankündigt, greift § 98 BetrVG vollständig — mit der Konsequenz, dass bei Nichteinigung die Einigungsstelle verbindlich entscheidet. Der Betriebsrat sollte deshalb möglichst früh in die Planung einbezogen werden, damit § 98 nicht erst im Konflikt relevant wird.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zu §§ 87, 90, 96–98 BetrVG im Kontext des EU AI Act und ersetzt keine Rechtsberatung. Für betriebsspezifische Einschätzungen empfehlen wir eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsstand: März 2026.