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Artikel 52 EU AI Act: Warum hier nicht mehr die Kennzeichnungspflichten stehen

Viele suchen noch nach Artikel 52 zur Kennzeichnungspflicht. Im finalen EU AI Act regelt Artikel 52 aber GPAI-Modelle mit systemischem Risiko.

Veröffentlicht: 20. Januar 2026Letzte Aktualisierung: 9. März 20261 Min. Lesezeit

Was regelt Artikel 52 heute?

Artikel 52 ist im finalen EU AI Act keine Kennzeichnungsvorschrift mehr. Seit der Verordnung (EU) 2024/1689 regelt Art. 52, wann ein GPAI-Modell als Modell mit systemischem Risiko eingestuft wird. Die bekannten Transparenz- und Kennzeichnungspflichten stehen dagegen in Artikel 50.

Kurz im Gesetzestext: „A GPAI model shall be classified ...“ (Art. 52)

Die Verwechslung ist nachvollziehbar, weil ältere Entwürfe des AI Act Transparenzpflichten noch unter Artikel 52 führten. Viele Suchanfragen, Präsentationen und ältere Blogbeiträge verwenden diese alte Nummerierung bis heute. Im finalen Gesetz ist Art. 52 aber Teil des GPAI-Kapitels und damit vor allem für Anbieter großer Basismodelle relevant. Diese Regeln sind grundsätzlich seit dem 2. August 2025 einschlägig.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Für die meisten Unternehmen lautet die praktische Konsequenz: Wenn Sie Chatbots, KI-Bilder oder Deepfakes kennzeichnen müssen, prüfen Sie Artikel 50, nicht Art. 52. Art. 52 wird erst dann direkt spannend, wenn Sie selbst ein GPAI-Modell mit möglichem systemischem Risiko anbieten oder tief in eigene Produkte integrieren.

Ein sauberer Umgang mit der Nummerierung spart Missverständnisse in Projekten, Policies und Schulungen. Deshalb lohnt sich intern eine feste Sprachregelung:

  1. Kennzeichnung und Transparenz = Art. 50.
  2. GPAI-Klassifizierung = Art. 52.
  3. Sanktionen = Art. 99.

Mehr Orientierung finden Sie im Glossar, im Wissensbereich und auf der Kursseite, wenn Ihr Team AI-Act-Begriffe einheitlich verstehen soll.

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