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Qualifizierungschancengesetz NIS2QCG CybersecurityNIS2 Weiterbildung Förderung

NIS2 Qualifizierungschancengesetz: Bis 100% Kostenübernahme

Wie das Qualifizierungschancengesetz NIS2-Schulungen fördert: Voraussetzungen, 120h-Mindestdauer und bis zu 100% Kostenübernahme.

Veröffentlicht: 23. März 2026Letzte Aktualisierung: 23. März 202610 Min. Lesezeit

NIS2 Qualifizierungschancengesetz: Bis zu 100% Kostenübernahme

Das Qualifizierungschancengesetz kann NIS2-bezogene Weiterbildung mit bis zu 100 Prozent Lehrgangskosten fördern, aber nicht als isolierten Kurzlehrgang. Förderfähig ist nur eine zugelassene berufliche Weiterbildung mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten, die NIS2 in ein größeres Qualifizierungsprogramm einbettet.

Für Unternehmen ist genau diese Abgrenzung entscheidend. Wer eine kurze Awareness-Einheit oder einen kompakten NIS2-Kurs als alleinige Maßnahme beantragen will, scheitert meist schon an § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Wer dagegen ein umfassenderes Weiterbildungsprogramm zu Cybersecurity, Governance, Risikomanagement, Incident Response und regulatorischer Umsetzung plant, kann je nach Unternehmensgröße sehr hohe Förderquoten erreichen.

Wenn Sie zuerst die Förderlogik für kurze NIS2-Formate prüfen möchten, lesen Sie auch NIS2-Schulung Förderung, die Übersicht zur NIS2 Online-Schulung und die begleitende BAFA-Cybersecurity-Beratung. Für die Budgetperspektive ist zusätzlich NIS2-Schulung Kosten im Vergleich relevant.

Qualifizierungschancengesetz für NIS2-Schulungen

Das Qualifizierungschancengesetz, praktisch meist über die Förderlogik des § 82 SGB III umgesetzt, ist 2026 eines der wichtigsten Instrumente für NIS2-nahe Weiterbildung in Beschäftigungsverhältnissen. Es richtet sich nicht an Arbeitslose, sondern an Beschäftigte, deren Kompetenzen an technologische, digitale oder strukturelle Veränderungen angepasst werden sollen.

Für NIS2 bedeutet das: Nicht die Überschrift "Compliance" entscheidet über die Förderfähigkeit, sondern das Weiterbildungsdesign. Eine Maßnahme ist eher förderfähig, wenn sie Mitarbeitende dazu befähigt, künftige Tätigkeiten im Bereich Informationssicherheit, Governance, Vorfallmanagement, Lieferkettenkontrolle oder sichere Systemnutzung auszuüben. Genau darauf zielt § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ab: Die Weiterbildung muss über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.

Die Bundesagentur für Arbeit formuliert diese Linie in ihrer Beratungsbroschüre ebenfalls eindeutig: Für Anpassungsqualifizierungen gilt eine Mindestdauer von 121 Unterrichtseinheiten, und die Maßnahme muss bei einem zugelassenen Bildungsträger stattfinden. In der Praxis heißt das für NIS2-Projekte, dass eine einzelne Schulungseinheit oder ein kurzer Online-Kurs nicht genügt. Förderfähig wird das Thema erst, wenn es in eine größere Lernarchitektur eingebettet ist.

Ein belastbares Beispiel wäre ein modularer Lehrgang, der NIS2 nicht isoliert behandelt, sondern mit Cyberhygiene, Rollenverantwortung, Risikobewertung, Meldewegen, Dokumentation, Lieferkettensicherheit und technischen Schutzmaßnahmen verbindet. Ein solches Programm ist arbeitsmarktbezogen und geht deutlich über eine reine Pflichtunterweisung hinaus. Genau an dieser Stelle wird aus einer NIS2-Schulung eine förderfähige berufliche Weiterbildung.

Was ist das QCG? Überblick

Das Qualifizierungschancengesetz ist kein einzelnes Förderformular, sondern der politische und rechtliche Rahmen für die Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Bundesagentur für Arbeit. Die konkrete Rechtsgrundlage für viele NIS2-relevante Fälle ist § 82 SGB III.

Für Unternehmen sind vor allem fünf Punkte maßgeblich:

  1. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden dauern, vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
  2. Die Maßnahme und der Träger müssen zugelassen sein, vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in Verbindung mit der AZAV.
  3. Die vermittelten Inhalte müssen über eine kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen, vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
  4. Bereits in den letzten zwei Jahren geförderte vergleichbare Weiterbildungen können die Förderfähigkeit einschränken, vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
  5. Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, sind ausgeschlossen, vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Gerade der letzte Punkt wird bei NIS2 oft übersehen. QCG ist kein Instrument, um eine reine Pflichtunterweisung kostenneutral auf die Arbeitsagentur zu verlagern. Förderfähig ist vielmehr eine breitere Qualifizierung, die Beschäftigte auf neue digitale und sicherheitsbezogene Anforderungen vorbereitet. Unternehmen sollten deshalb nicht mit dem Argument "Wir brauchen eine Pflichtschulung" in das Gespräch gehen, sondern mit einem nachvollziehbaren Kompetenzaufbauprogramm.

Wer wird gefördert? Voraussetzungen

Gefördert werden grundsätzlich Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Das Programm ist branchenoffen und bundesweit verfügbar, wenn die individuellen und maßnahmenbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für NIS2-nahe Weiterbildung sind typischerweise diese Kriterien relevant:

VoraussetzungBedeutung für NIS2-Projekte
Bestehendes ArbeitsverhältnisDie Förderung richtet sich an Beschäftigte, nicht an externe Bewerber im Standardfall des § 82 SGB III.
Weiterbildung statt KurzunterweisungEin kurzer Pflichtkurs genügt nicht; das Qualifizierungsziel muss breiter und arbeitsmarktbezogen sein.
Mehr als 120 UnterrichtseinheitenDie 120-UE-Grenze ist die zentrale Hürde für NIS2-Programme.
Zugelassene Maßnahme und zugelassener TrägerOhne AZAV-konformes Setup ist eine Förderung regelmäßig nicht möglich.
Kein Projektstart vor BewilligungslogikDie Abstimmung mit der Agentur für Arbeit muss vor Beginn erfolgen.

Zusätzlich spielt die Unternehmensgröße für die Förderhöhe eine zentrale Rolle. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten haben bei den Lehrgangskosten die besten Chancen auf eine vollständige Übernahme. Bei größeren Unternehmen sinkt die reguläre Förderquote. Nach § 82 Abs. 2 SGB III soll der Arbeitgeber sich bei 50 bis unter 500 Beschäftigten grundsätzlich mit 50 Prozent und ab 500 Beschäftigten mit 75 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligen. Umgekehrt bedeutet das: Die Förderung der Lehrgangskosten beträgt regulär 100 Prozent, 50 Prozent oder 25 Prozent.

Für Beschäftigte ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen gelten günstigere Regeln. In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten kann dann von einer Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten abgesehen werden, vgl. § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB III. In diesen Konstellationen kann also auch in mittelgroßen Unternehmen eine 100-prozentige Lehrgangskostenförderung möglich sein.

Wie hoch ist die Förderung? Bis zu 100% Kostenübernahme

Die wichtigste Klarstellung lautet: "Bis zu 100 Prozent Kostenübernahme" meint im QCG-Kontext vor allem die Lehrgangskosten, nicht automatisch alle Lohnkosten während der Freistellung. Beim Arbeitsentgelt gelten eigene Förderquoten nach § 82 Abs. 3 SGB III.

Die typische Förderlogik für Anpassungsqualifizierungen sieht so aus:

UnternehmensgrößeLehrgangskostenArbeitsentgeltzuschuss
Unter 50 Beschäftigtebis zu 100 %bis zu 75 %
50 bis 499 Beschäftigteregelmäßig 50 %regelmäßig 50 %
Ab 500 Beschäftigteregelmäßig 25 %regelmäßig 25 %
Unter 500 Beschäftigte bei Beschäftigten ab 45 Jahren oder Schwerbehinderungbis zu 100 % Lehrgangskostenabhängig vom Einzelfall, regelmäßig nicht automatisch 100 %

Diese Staffelung ist für die wirtschaftliche Planung wesentlich. Ein kleiner NIS2-betroffener Betrieb kann ein umfassendes Security-Weiterbildungsprogramm häufig fast vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzieren. Ein größerer Mittelständler bekommt dagegen eher einen relevanten Zuschuss, aber nicht zwingend eine Vollfinanzierung.

Für die Kommunikation im Unternehmen sollten Sie daher sauber zwischen drei Ebenen unterscheiden:

  1. Lehrgangskosten: Hier ist die 100-Prozent-Förderung realistisch, aber nur in bestimmten Konstellationen.
  2. Arbeitsentgeltzuschuss: Dieser ist meist niedriger als die Lehrgangskostenförderung.
  3. Interne Projektkosten: Reisezeiten, Organisation, interne Abstimmung und Managementaufwand sind nicht automatisch vollständig abgedeckt.

Wer NIS2-Schulung mit "komplett kostenfrei" bewirbt, formuliert deshalb oft zu pauschal. Juristisch und wirtschaftlich korrekt ist die Aussage: Unter den Voraussetzungen des § 82 SGB III sind bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten möglich; die tatsächliche Förderhöhe hängt aber von Unternehmensgröße, Teilnehmerprofil und Maßnahmendesign ab.

120-Stunden-Mindestdauer: Was bedeutet das?

Die 120-Stunden-Regel ist der Dreh- und Angelpunkt dieses Themas. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB III muss die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauern. Die Bundesagentur für Arbeit spricht in ihrer Beratungsbroschüre von 121 Unterrichtseinheiten Mindestdauer.

Für NIS2-Schulungen hat das drei praktische Folgen:

  1. Ein einzelner Kompaktkurs zu NIS2 ist regelmäßig nicht förderfähig.
  2. Die NIS2-Inhalte müssen in ein größeres berufliches Weiterbildungsprogramm eingebettet werden.
  3. Das Programm muss ein nachvollziehbares Qualifikationsziel haben, nicht nur das formale Abhaken einer Compliance-Pflicht.

Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse. Viele Unternehmen suchen nach einer Förderung für einen einzelnen Kurs von wenigen Stunden oder wenigen Tagen. Das passt nicht zur Systematik des QCG. Förderfähig wird das Thema erst, wenn ein Gesamtcurriculum aufgebaut wird, zum Beispiel mit Modulen zu:

  • Informationssicherheits-Grundlagen und Rollenverständnis
  • NIS2-Governance und Verantwortlichkeiten
  • Risikoanalyse und Maßnahmenplanung
  • Incident Response und Meldeprozesse
  • Lieferketten- und Drittparteirisiken
  • Sichere Dokumentation, Nachweisführung und Audit-Vorbereitung

Ein solches Curriculum kann die 120-UE-Schwelle überschreiten und zugleich ein arbeitsmarktbezogenes Profil schaffen. Dann ist NIS2 nicht der einzige, aber ein wichtiger Baustein der Weiterbildung. Genau diese Einbettung sollten Unternehmen auch gegenüber der Agentur für Arbeit erläutern.

Wichtig ist außerdem die inhaltliche Abgrenzung zur gesetzlichen Pflicht. Wenn ein Unternehmen nur eine eng umrissene, gesetzlich gebotene Unterweisung durchführen muss, spricht das eher gegen die Förderfähigkeit. Wenn dagegen ein umfassendes Security- und Compliance-Programm aufgebaut wird, das neue berufliche Kompetenzen vermittelt, steigt die Chance auf eine positive Einordnung deutlich.

Wie beantrage ich die Förderung? Schritt für Schritt

Der Antrag sollte immer vor Beginn der Maßnahme vorbereitet werden. Rückwirkende Förderlogik ist im QCG-Kontext kein belastbarer Weg.

  1. Qualifizierungsbedarf intern definieren. Halten Sie fest, welche Rollen im Unternehmen NIS2-bezogene Kompetenzen aufbauen sollen, welche Tätigkeiten sich ändern und warum dafür mehr als eine Kurzunterweisung nötig ist.
  2. Weiterbildungsprogramm statt Einzelkurs strukturieren. Planen Sie ein Curriculum mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten, klaren Lernzielen und nachvollziehbaren Modulen.
  3. AZAV-Fähigkeit prüfen. Klären Sie, ob Träger und Maßnahme förderfähig zugelassen sind. Ohne diese Voraussetzung scheitert der Antrag häufig formal.
  4. Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Die zuständige Arbeitgeber-Beratung oder der Arbeitgeberservice prüft mit Ihnen, ob § 82 SGB III passt und welche Unterlagen benötigt werden.
  5. Fördergegenstand sauber begründen. Stellen Sie nicht die bloße Pflichtschulung in den Vordergrund, sondern den nachhaltigen Kompetenzaufbau für Cybersecurity, Governance und sichere Betriebsabläufe.
  6. Bewilligung vor Start abwarten. Beginnen Sie die Maßnahme nicht voreilig, solange die Förderfähigkeit nicht abgestimmt ist.
  7. Teilnahme und Nachweise dokumentieren. Führen Sie Anwesenheiten, Lernziele, Module, Rechnungen und Zahlungsbelege vollständig.

Für die Begründung gegenüber der Agentur für Arbeit sind drei Argumente besonders hilfreich:

  • Die Maßnahme reagiert auf digitale und regulatorische Veränderungen im Unternehmen.
  • Die vermittelten Kompetenzen sind über den einzelnen Arbeitsplatz hinaus verwertbar.
  • Das Programm geht in Umfang und Tiefe deutlich über eine kurze Pflichtunterweisung hinaus.

Wenn Sie die Antragstellung vorbereiten, kann eine vorgelagerte Bedarfsanalyse sinnvoll sein. Für diese Vorstufe eignet sich je nach Fall eher eine BAFA-Cybersecurity-Beratung als das QCG selbst. Die Beratung klärt den Qualifizierungsbedarf; das QCG finanziert anschließend das passende Weiterbildungsprogramm.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

QCG lässt sich sinnvoll mit anderen Förderprogrammen kombinieren, aber nicht für dieselben Kostenpositionen. Doppelförderung ist auch bei NIS2-Projekten unzulässig.

In der Praxis sind vor allem diese Kombinationen sinnvoll:

KombinationSinnvolle Trennung
QCG + BAFA-BeratungBAFA für Analyse, Roadmap und Förderstrategie; QCG für die eigentliche Weiterbildung
QCG + interne BudgetmittelQCG finanziert die förderfähigen Lehrgangskosten; interne Mittel decken Projektmanagement oder zusätzliche Inhalte
QCG + weitere regionale ProgrammeNur dann, wenn unterschiedliche Kostenpositionen oder getrennte Maßnahmen gefördert werden

Für Unternehmen ist das besonders relevant, wenn NIS2 nicht isoliert, sondern zusammen mit organisatorischer Security-Reife aufgebaut werden soll. Ein typischer Ablauf wäre:

  1. Erstberatung und Gap-Analyse.
  2. Definition eines Weiterbildungsfahrplans.
  3. Antrag auf QCG für das modulare Qualifizierungsprogramm.
  4. Ergänzende Eigenmittel oder andere Programme für nicht förderfähige Umsetzungsbausteine.

Wenn Sie Förderprogramme strategisch zusammendenken möchten, hilft auch der Überblick zur NIS2-Schulung Förderung sowie die Kostenperspektive unter NIS2-Schulung Kosten im Vergleich. Für Unternehmen, die sofort in eine passende Lernlösung einsteigen wollen, ist die NIS2 geförderte Schulung der praktische Ausgangspunkt.

FAQ

Ist eine NIS2-Schulung automatisch über das QCG förderfähig?

Nein. Förderfähig ist nicht automatisch "NIS2" als Thema, sondern nur eine Maßnahme, die die Voraussetzungen des § 82 SGB III erfüllt. Entscheidend sind mehr als 120 Unterrichtseinheiten, ein zugelassener Träger und ein Qualifizierungsziel, das über eine kurze arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgeht.

Reicht ein Online-Kurs mit 8 oder 16 Stunden aus?

Nein. Ein so kurzer Kurs erfüllt die Mindestdauer nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht. Solche Formate können fachlich sinnvoll sein, sind aber typischerweise keine eigenständig QCG-fähige Maßnahme.

Kann ein Unternehmen mit 80 Beschäftigten 100 Prozent Förderung bekommen?

Ja, aber nicht automatisch. Bei Betrieben mit 50 bis 499 Beschäftigten sind 100 Prozent Lehrgangskosten insbesondere dann möglich, wenn teilnehmende Beschäftigte bei Beginn der Maßnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert sind, vgl. § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Ohne diese Sonderkonstellation gilt regelmäßig keine Vollförderung.

Was ist mit einem Pflichtanteil wegen NIS2?

Ein Pflichtanteil schließt die Förderung nicht zwingend für das gesamte Projekt aus, wenn die Maßnahme insgesamt als breitere berufliche Weiterbildung konzipiert ist. Problematisch ist aber ein Antrag, der nur auf eine gesetzlich geschuldete Pflichtunterweisung abzielt. Genau deshalb sollte NIS2 in ein umfassenderes Security-Weiterbildungsprogramm eingebettet werden.

Wer spricht zuerst mit der Agentur für Arbeit?

Üblicherweise startet das Unternehmen über den Arbeitgeberservice oder die zuständige Agentur für Arbeit. Bei mehreren Teilnehmenden kann der Arbeitgeber den Antrag nach § 82 Abs. 5 SGB III gebündelt vorbereiten.

Welche Unterlagen sollte ich bereithalten?

Sinnvoll sind ein Maßnahmenkonzept, Lernziele, Modulumfang, Teilnehmerkreis, Begründung des Qualifizierungsbedarfs, Angaben zur Unternehmensgröße sowie Nachweise zur Zulassung von Träger und Maßnahme. Je klarer das Weiterbildungsziel dokumentiert ist, desto belastbarer wird die Prüfung.

Fazit

Das Qualifizierungschancengesetz ist für NIS2-bezogene Weiterbildung ein starkes Förderinstrument, aber nur unter klaren Bedingungen. Ein einzelner NIS2-Kurs qualifiziert sich regelmäßig nicht; entscheidend ist ein AZAV-konformes Weiterbildungsprogramm mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten und nachvollziehbarem Kompetenzaufbau.

Wenn Sie prüfen möchten, wie sich NIS2 in ein förderfähiges Weiterbildungsprogramm übersetzen lässt, starten Sie mit der NIS2 Online-Schulung, vertiefen Sie die Förderlogik in NIS2-Schulung Förderung und klären Sie den Beratungsbedarf über die BAFA-Cybersecurity-Beratung. Für Unternehmen mit konkretem Förderinteresse ist die NIS2 geförderte Schulung der direkteste nächste Schritt.

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